Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen AGB
1. Allgemeines
Diese Lieferung- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der HAIDL Fenster und Türen GmbH in Röhrnbach sowie für HAIDL Fenster und Türen GmbH & Co KG in Reichersberg im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern. Sie schließen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers aus. Bestellungen jeder Art werden nur unter Vorbehalt der vollen Anerkennung unserer AGB angenommen. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen. Sämtliche Vereinbarungen, Zusagen oder Auskünfte von bzw. mit uns sind nur schriftlich wirksam.
2. Angebote und Aufträge
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Alle Aufträge werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns und die schriftliche Freigabe (Fax,Post) durch den Käufer wirksam. Die Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner unmittelbar nach Erhalt sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Wird dies unterlassen oder ungenau erledigt, gehen Fehler zu seinen Lasten. Eine 2malige Änderung vor Freigabe ist kostenlos, danach oder Änderungen nach Freigabe werden mit mind. 50,– € Aufwandspauschale und nach dem entstehenden Mehraufwand berechnet. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
3. Preise
Die Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten sowie der ges. Mehrwertsteuer. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die bestätigten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug – ohne Behinderung – erbringen können. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Soweit der Käufer uns unrichtig oder unvollständig informiert hat, sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Mehraufwand auf Regiebasis abzurechnen. Soll die Lieferung oder Leistung 3 Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, sind wir berechtigt, Mehrkosten geltend zu machen. Werden die Ware oder Teillieferungen vom Vertragspartner nicht übernommen, gehen alle nachteiligen Folgen zu seinen Lasten. Vor allem tritt Annahmeverzug (Gefahrenübergang) und Fälligkeit des Kaufpreises ein.
4. Zahlung
Die Fälligkeit unserer Rechnungen entsteht spätestens 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, Abschlagsrechnungen in Höhe des gelieferten Warenwertes zu stellen. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort fällig. Bei Teillieferungen sind wir im Falle des Zahlungsverzuges zur Zurückbehaltung von aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht berechtigt. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen seitens des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Mängel an der gelieferten Ware berechtigen den Vertragspartner nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder zur Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages. Sämtliche Zahlungen sind in bar oder durch Banküberweisung zu leisten. Als Zeitpunkt für die Zahlung ist die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Bei vereinbartem Skonto hat die Zahlung innerhalb der Skontofrist auf unserem Konto einzugehen. Verspätete Zahlungseingänge unter Skontoabzug werden nicht anerkannt. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unser Eigentum an der gelieferten Ware gelten zu machen, die Ware zurückzunehmen und dazu den Betrieb des Vertragspartners zu betreten. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Bei Wiederverkauf der gelieferten Ware verpflichtet sich der Vertragspartner, uns auf erste Aufforderung den Namen, Anschrift und Telefonnummer des zukünftigen Eigentümers innerhalb 3 Tagen mitzuteilen.
5. Schadensersatz und Rücktritt
Tritt der Vertragspartner aus einem von uns nicht zu vertretendem Grund vom Vertrag zurück oder wird uns die Leistung aus einem solchen Grund unmöglich, so ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Bei einem Rücktritt vor Aufnahme der Produktion ist der Vertragspartner zur Bezahlung von mind. 15 % der Vertragssumme verpflichtet, danach ist die Vertragssumme in voller Höhe zu vergüten. Wird ein erteilter Auftrag vor Freigabe durch den Auftraggeber storniert kann eine Bearbeitungsgebühr, mindestens aber 35,- € in Rechnung gestellt werden. Der entgangene Gewinn ist vom Vertragspartner in jedem Fall zu zahlen. Die bereits erbrachten Leistungen werden dem Vertragspartner zur freien Verfügung gestellt. Wir sind darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners gemacht wurden, konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (z.B. Zahlungsstockungen) bestehen oder der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht überwindbare Leistungshindernisse entgegenstehen, die für uns nicht vorhersehbar waren.
6. Lieferung
Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – gleichgültig, ob dieser vom Vertragspartner, von uns oder einem Dritten beauftragt und/oder bezahlt wird – geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Gleiches gilt bei Lieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich zum Lager des Bestellers. Sie setzt Befahrbarkeit der Entladestelle mit LKW und geeignete Entlademöglichkeit voraus. Davon abweichende Vereinbarungen sind auf Gefahr und Risiko des Bestellers zulässig. Die anfallenden Frachtkosten werden ab 01. Juli 2010 lt. Preisliste 2010 „Frachtsätze“ berechnet. Bei Unbefahrbarkeit, beengter Zufahrt oder sonstiger verkehrstechnischer Hindernisse ist unser Fahrer berechtigt, die Ware zur Adresse des Vertragspartners zu bringen. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Vertragspartners, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Evtl. Wartezeiten von mehr als 30 Min. am Abladeort werden mit 30,- € pro angefangener halben Stunde verrechnet. Wird die Ware vom Vertragspartner nicht übernommen, gehen alle nachteiligen Folgen und Kosten zu Lasten des Vertragspartners. Alle von uns genannten Termine sind Ca-Produktionstermine nach Kalenderwochen, die nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Auslieferung erfolgt je nach Vereinbarung und Lieferavis. Die Lieferavis ist zwingende Voraussetzung. Ohne schriftliche Lieferankündigung ist kein Liefertermin vereinbart. Evtl. telefonische Auskünfte sind unwirksam und nicht bindend. Bei Verzug unsererseits ist der Besteller erst nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von 1 Monat zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen bei uns oder unseren Vorlieferanten, mögen sie im Betrieb selbst entstanden sein oder von außen wirksam werden, Streiks usw. entbinden uns von Schadensersatzansprüchen, berechtigen uns zum Hinausschieben der übernommenen Lieferverpflichtung und allf. vereinbarter Termine oder zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes grobes Verschulden. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Mehrwegverpackungen/Transportgestelle werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Verpackungseinheiten sind vom Vertragspartnerinnerhalb von 2 Wochen zur Abholung bereitzustellen. Ab der 3. Woche sind wir berechtigt, pro Woche eine Leihgebühr in Höhe von 15,- € pro Palette in Rechnung zu stellen, die sofort zur Zahlung fällig wird. Eine Abholung der Paletten erfolgt nur von einem gut befahrbaren Lager des Bestellers. Baustellenabholungen sind ausgeschlossen.
7. Gewährleistung
Unsere Produkte entsprechen den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung anerkannten Regeln der Technik und sind nicht mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sofort bei Übergabe der Ware durch sorgfältige, zumutbare Untersuchungen diese auf Vollständigkeit, Richtigkeit und evtl. Mängel oder Beschädigungen zu überprüfen. Evtl. Beanstandungen sind auf dem Lieferschein nach Pos. Nr. und Mangel zu vermerken oder uns binnen7 Tagen, auf jeden Fall vor Einbau detailliert mitzuteilen. Generelle Vorbehalte werden nicht anerkannt und die Ware darf vom Besteller nicht verbaut werden. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen ist der Käufer zur unverzüglichen sorgfältigen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Schäden, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen 1 Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung, Einbau oder Weitergabe schriftlich anzuzeigen und uns Gelegenheit zur Mängelbesichtigung zu geben. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Änderungen in Ausführung, Materialien, Zulieferanten, Gestaltung und Farbe, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene Umstände am Produkt durchgeführt werden und die Funktionalität nicht beeinträchtigen, stellen keine Mängel dar und sind uns jederzeit vorbehalten. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Beschädigungen auf der Baustelle, fehlerhafte odernachlässige Behandlung oder Abnutzung zurückgehen. Wir übernehmen Gewährleistung, wenn die Produkte gemäß unserer „Wartungs- und Pflegeanleitung“ gewartet und gepflegt wurden. Gebrauchsübliche Einstellarbeiten oder Wartungsarbeiten nach Inbetriebnahme (z.B. Beschläge, Schlösser, Zylinder usw.)fallen nicht unter die Gewährleistung. Bei evtl. Mängeln, die nach dem Einbau der Produkte festgestellt wurden oder deren Ursachen nicht mehr eindeutig feststellbar sind hat der Besteller maximal Anspruch auf das Material (z.B. Glas). Der Einbau erfolgt bauseits. Alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung von Ansprüchen wegen nicht am Liefer- und Leistungsgegenstand selbst entstandener Schäden. In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Als „Garantie“ bezeichnete Erklärungen stellen lediglich gesetzliche (allenfalls verlängerte) Gewährleistungszusagen und keine Garantiezusagen dar. Wir weisen darauf hin, dass Holz ein Naturprodukt ist und daher Unterschiede in Maserung, Struktur und Farbe vorhanden sein können. Dies stellt keinen Mangel dar. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass physikalische Eigenschaften unserer Produkte nicht reklamationsfähig sind, so z.B.-Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas-Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse-Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas-Klappergeräusche bei Sprossen durch Erschütterungen od. manuell angeregte Schwingungen.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung einschl. aller Nebenforderungen unser Eigentum. Veräußert der Vertragspartner Vorbehaltsware oder baut sie in ein Haus/Grundstück ein, so tritt er uns schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Wert der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschl. des Rechts auf Einräumung einer erstrangigen Sicherungshypothek ab. Darüber hinaus überträgt uns der Vertragspartner im Fall der Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine das Recht, die gelieferte Ware wieder abzuholen. Er erklärt gleichzeitig sein Einverständnis, in seinem Besitz stehende Grundstücke und Immobilien zu diesem Zweck zu betreten.
9. Allgemeine Haftungsbeschränkung
Für Schäden des Vertragspartners oder Dritter haften wir grundsätzlich nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit, die dem Vorsatz gleichzustellen ist. Das Verschulden ist in jedem Fall vom Vertragspartner nachzuweisen. Alle Schadensersatz- oder Produkthaftungsansprüche gegen uns sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einer Schadensersatzanspruch begründenden Vertragsgegenstands begrenzt.10. Erfüllungsort, Gerichtstand, salvatorische Klausel Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Unternehmens in Röhrnbach oder Reichersberg. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner ist deutsches Recht (ausgenommen UN-Kaufrecht/CISG)anzuwenden. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Stand: Juni 2015